Probleme machen derzeit die tagelangen Angelansitze auf Karpfen, Welse, Aale etc. Da wird gegrillt, gekocht, in Komfortliegen übernachtet, manchmal sogar mit Radio und Fernseher geradezu Wohnzimmer-Atmosphäre geschaffen. Und das besonders gerne im Naturschutzgebiet (da sind die Fische relativ ungestört und mithin groß).
Für den Wakenitz-Bereich hat es dazu "Hinweise" (wohl als eine Art letzte Warnung) von Naturschützern gegeben, u.a. bei der VdWA und dem KV. Denn das gezeigte anglerische Verhalten ist nicht zulässig. Derartige Dauerangelsitzungen widersprechen dem Naturschutz. Ich rechne damit, dass die Hinweisgeber bei neuerlichen Verstößen den Weg der Anzeige beschreiten. Ursache scheinen u.a. auswärtige Karpfenangler zu sein, die für längere Sitzungen am Gewässer anreisen und sich häuslich ausbreiten. Hinzu kommen einige einheimische Angler, die ebenso tagelang vor Ort verweilen und campen.
Angler: Seid vernünftig, lasst das, wenn es verboten ist!
Denn: Wer längere Zeit angeln will, der darf seine Thermoskanne, Butterbrote, Stuhl und ähnliches mit nehmen und auch einen Wetterschutz (Schirm, Schirmzelt) aufstellen. Er zeigt so, dass er nur angeln und nicht campen will.
Campen = verboten ist in jedem Fall Zelt mit Übernachten auf der Liege oder im Liegestuhl. Der äußerliche Eindruck, ob der Aufenthalt für längere oder nur kurze Zeit geplant ist, entscheidet nach meinen Erkenntnissen.
Das Ensemble wird im Naturschutzgebiet nicht zulässig sein (hier war es woanders und nicht im Naturschutzgebiet aufgebaut):
Die WakenNatSchGV SH aus 1999 (Naturschutz im Prinzip von Hohewarte an bis RZ-See, im Übrigen Landschaftsschutz) geht da sogar noch weiter, sie bestimmt:
§ 4 Nr. 18 verbietet "Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen...". Also geht im Naturschutzgebiet der Wakenitz definitiv auch kein Gaskocher und kein Grill.
§ 5 Abs. 1 Nr. 5 sagt deutlich zu den Erlaubnissen:
"der Fischfang mit der Handangel in der Wakenitz
a) vom Ufer aus an den in den Übersichtskarten und in den Abgrenzungskarten durch Kreuzsignatur dargestellten und in der Örtlichkeit gekennzeichneten Uferabschnitten und
b) vom Boot aus in der Zeit von Sonnenaufgang bis 30 Minuten nach Sonnenuntergang; ausgenommen von dieser Regelung sind die in den Übersichtskarten und in den Abgrenzungskarten kariert dargestellten und in der Örtlichkeit gekennzeichneten Gewässersperrzonen sowie die Röhrichte und Schwimmblattbereiche; vom Ufer und von den Röhricht- und Schwimmblattbereichen ist ein Abstand von 10 Metern einzuhalten..."
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 erlaubt das "Anlanden mit muskelbetriebenen Wasserfahrzeugen an den in den Übersichtskarten und in den Abgrenzungskarten dargestellten und in der Örtlichkeit gekennzeichneten Anlandestellen", ein dauernder Aufenthalt (Angeln) ist dort nicht zulässig und woanders erst recht nicht.
VO-Text: http://www.gesetze-rechtsprechung.sh...=true&aiz=true
Im Bereich des Landschaftsschutzes (im Prinzip Hohewarte bis Düker II) ist es nicht so klar, da heißt es in § 2, dass es verboten ist...:
"c) Zeltlager, Camping- und Parkplätze an anderen als den von der Unteren
Naturschutzbehörde zugelassenen Stellen anzulegen, Zelte und Wohnwagen
oder Wohnbehausungen anderer Art an anderen als den vorgenannten Stellen
aufzustellen..."
Dagen wird man nichts sagen können, denke ich:
Wetterschutz ja, Camping nein, längeres Angeln ist erlaubt, mit Liegen bzw Schlafmöglichkeit aber nicht .... - meine Meinung. Mal sehen, ob die von den Behörden so geteilt wird.
Noch einmal:
Angler: Seid vernünftig, haltet die Regeln ein!
Für den Wakenitz-Bereich hat es dazu "Hinweise" (wohl als eine Art letzte Warnung) von Naturschützern gegeben, u.a. bei der VdWA und dem KV. Denn das gezeigte anglerische Verhalten ist nicht zulässig. Derartige Dauerangelsitzungen widersprechen dem Naturschutz. Ich rechne damit, dass die Hinweisgeber bei neuerlichen Verstößen den Weg der Anzeige beschreiten. Ursache scheinen u.a. auswärtige Karpfenangler zu sein, die für längere Sitzungen am Gewässer anreisen und sich häuslich ausbreiten. Hinzu kommen einige einheimische Angler, die ebenso tagelang vor Ort verweilen und campen.
Angler: Seid vernünftig, lasst das, wenn es verboten ist!
Denn: Wer längere Zeit angeln will, der darf seine Thermoskanne, Butterbrote, Stuhl und ähnliches mit nehmen und auch einen Wetterschutz (Schirm, Schirmzelt) aufstellen. Er zeigt so, dass er nur angeln und nicht campen will.
Campen = verboten ist in jedem Fall Zelt mit Übernachten auf der Liege oder im Liegestuhl. Der äußerliche Eindruck, ob der Aufenthalt für längere oder nur kurze Zeit geplant ist, entscheidet nach meinen Erkenntnissen.
Das Ensemble wird im Naturschutzgebiet nicht zulässig sein (hier war es woanders und nicht im Naturschutzgebiet aufgebaut):
Die WakenNatSchGV SH aus 1999 (Naturschutz im Prinzip von Hohewarte an bis RZ-See, im Übrigen Landschaftsschutz) geht da sogar noch weiter, sie bestimmt:
§ 4 Nr. 18 verbietet "Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen...". Also geht im Naturschutzgebiet der Wakenitz definitiv auch kein Gaskocher und kein Grill.
§ 5 Abs. 1 Nr. 5 sagt deutlich zu den Erlaubnissen:
"der Fischfang mit der Handangel in der Wakenitz
a) vom Ufer aus an den in den Übersichtskarten und in den Abgrenzungskarten durch Kreuzsignatur dargestellten und in der Örtlichkeit gekennzeichneten Uferabschnitten und
b) vom Boot aus in der Zeit von Sonnenaufgang bis 30 Minuten nach Sonnenuntergang; ausgenommen von dieser Regelung sind die in den Übersichtskarten und in den Abgrenzungskarten kariert dargestellten und in der Örtlichkeit gekennzeichneten Gewässersperrzonen sowie die Röhrichte und Schwimmblattbereiche; vom Ufer und von den Röhricht- und Schwimmblattbereichen ist ein Abstand von 10 Metern einzuhalten..."
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 erlaubt das "Anlanden mit muskelbetriebenen Wasserfahrzeugen an den in den Übersichtskarten und in den Abgrenzungskarten dargestellten und in der Örtlichkeit gekennzeichneten Anlandestellen", ein dauernder Aufenthalt (Angeln) ist dort nicht zulässig und woanders erst recht nicht.
VO-Text: http://www.gesetze-rechtsprechung.sh...=true&aiz=true
Im Bereich des Landschaftsschutzes (im Prinzip Hohewarte bis Düker II) ist es nicht so klar, da heißt es in § 2, dass es verboten ist...:
"c) Zeltlager, Camping- und Parkplätze an anderen als den von der Unteren
Naturschutzbehörde zugelassenen Stellen anzulegen, Zelte und Wohnwagen
oder Wohnbehausungen anderer Art an anderen als den vorgenannten Stellen
aufzustellen..."
Dagen wird man nichts sagen können, denke ich:
Wetterschutz ja, Camping nein, längeres Angeln ist erlaubt, mit Liegen bzw Schlafmöglichkeit aber nicht .... - meine Meinung. Mal sehen, ob die von den Behörden so geteilt wird.
Noch einmal:
Angler: Seid vernünftig, haltet die Regeln ein!
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