Angler-Deutschland sieht mit Freuden, dass der DAFV und der AVN und andere wie z.B. ein Anwalt die P.E.T.A.-Verantwortlichen mit einer Strafanzeige konfrontiert haben. Da geht es dann u.a. um folgendes:
§ 111 Strafgesetzbuch: Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
[Anmerkung: Insbesondere die Aufforderung, Fische zu befreien.]
§ 240 Strafgesetzbuch: Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
[Anmerkung: Steine werfen zum Verscheuchen der Fische.]
Über das konkrete Vorgehen der Verbände und Einzelpersonen mag ich nur den Kopf schütteln. Ich bin gänzlich unbegeistert und eigentlich sogar entsetzt. Auf die in meinen Augen nur beabsichtigte P.E.T.A.ische Effekthascherei wird da - leider - mit gleichen Mitteln geantwortet. Und meines Erachtens wird nicht einmal bis zum Ende gedacht.
Dazu sollte man folgendes wissen: Wer sich in diesem Staat widerrechtlich angegangen fühlt, kann sich üblich auf zweierlei Art wehren:
Das stumpfe Schwert
Oder: Was nichts kostet, das ist nichts wert....
Befreiung von Fischen aus der Gefangenschaft ist Tierrechtler-Aktionismus. Die Tierrechtler argumentieren, dass sie sich die Tiere ja nicht aneignen, sondern sie befreien wollen.
Quelle: http://veganismus.ch/foren/read.php?f=6&i=440&t=415
Sich darauf zu berufen wird ja nicht schwer sein. Und schon tickert der Staatsanwalt an der Einstellungstaste....
Aber da ist ja noch das Steine werfen, nicht auf den Angler, sondern ins Wasser, um die Fische zu verscheuchen. Wird der Angler da genötigt? Zum Wegschwimmen genötigt werden erst einmal die Fische. Und zwar mit Gewalt = Werfen von Steinen. [Ganz schön widersinnig: Da sieht P.E.T.A. Rechte der Tiere, sieht Empfindungen, aber glaubt dann Steine auf sie werfen zu können...?] ... Zu argumentieren ist, dass der Angler nicht zum Wechsel des Platzes angehalten werden soll. Er kann ja in der fischfreien Zone gerne weiter angeln. Und das Recht eines Bürgers wird es ja wohl sein, aus seinem Besitztum Ratten, Mäuse und Ungeziefer zu vertreiben, ein Mückenlicht aufzustellen oder eben Fische zu verscheuchen, auch öffentlich. Grober Unfug und/oder einfach nur daneben benehmen ist keine Nötigung...
Bleibt noch die Aufforderung zu Video-Aufnahmen. § 22 KunsturheberG sagt: "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. " ... Da will der Aufnehmende aber nicht. Er will eine Straftat des Anglers oder eine OWi dokumentieren. Wenn das stattfindet, dann beruft er sich auf das Dashcam-Urteil/ des BGH, kurz gefasst: Laufende Dashcam im Auto = Klarer Datenschutzverstoß – Aufnahmen als Beweismittel im Einzelfall dennoch verwertbar.
Viele Ausreden, die manche als Meinung verkaufen, um den Schutz des Grundgesetzes in Anspruch nehmen zu können. Ich denke, dass die Staatsanwaltschaft der Verfasserin keinen Vorsatz und/oder keine Verbotsvorstellung nachweisen kann.
Mein Fazit: Es droht eine Einstellung des Verfahrens.
Meine Bewertung: Die Erfolgswahrscheinlichkeit sehe ich als sehr niedrig an.
Das scharfe Schwert
Oder: Teuer ist meist gut, leider nicht immer...
Bei einem Streitwert von 15.000 € kostet das Verfahren in erster Instanz 879,00 € Gerichtskosten und pro Anwalt für Verfahren + Termin 1.957,55 €. Bummelig 5.000 € sind damit das Kostenrisiko. Das kann mehr werden, wenn die Berufung folgt oder das Gericht Beweis erhebt oder man sich einigt....
Wer den Betrag einsetzt, der meint es mit der Rechtsverfolgung augenscheinlich ernst. Denn er schickt sich selbst ins Rennen (und nicht nur einen Staatanwalt, der recht schnell einen privaten Lebenskreis und nicht die staatlichen Interessen betroffen sieht).
Geklagt wird auf Unterlassung. P.E.T.A. möge es unterlassen (jetzt folgen ein paar Beispiele),
Im Zivilrecht gelten keine Ausreden, es gelten Tatsachen. Wer etwas publiziert, was andere in den Augen der Öffentlichkeit verächtlich machen kann, bewegt sich in einem ziemlich dunkelgrauen Rechtsfeld. Wird das Kollektiv der Angler attackiert (Gewaltneigung, Alkoholverwendung...) und dient das lediglich zur öffentlichen Anprangerung des Verhaltens, dann ist es zu unterlassen. Das urteilen Gerichte dann auch aus. Nach meiner Auffassung trifft das in diesem Fall zu.
Und es gilt gleiches auch für Datenschutzverstöße, das Recht am eigenen Bild und die Wegnahme der Anglerbeute. Auch das sind Eingriffe in den Rechtsbereich des Anglers, zu denen meines Erachtens öffentlich nicht aufgefordert werden darf.
Ziel des Prozesses: Erhalt eines Urteils, das P.E.T.A. und der Verfasserin bei Strafe verbietet, die o.g. Positionen öffentlich zu kommunizieren. Geschieht das dann doch, dann wird es teuer. [Und das wird es oft, da der Verurteilte vielfach verantwortlich gemacht wird für die Speicherung im Internet, auch auf Seiten Dritter, in den Archivseiten etc, da muss er gehörige Klimmzüge machen, um alles gelöscht zu bekommen...].
Mein Fazit: Eine Unterlassungsklage ist x-fach bedeutender als die Strafanzeige.
Meine Bewertung: Die Erfolgswahrscheinlichkeit sehe ich als hoch an.
Und wenn einem das eigene Schwert auf den eigenen Kopf fällt...
In diesen öffentlichkeitswirksamen Auseinandersetzungen ist es üblich, dass der Sieger das Ergebnis öffentlich feiert.
Wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, da wird P.E.T.A. öffentlich jubeln und behaupten, dass die vorgeschlagenen Verhaltensweisen richtig sind. Dann fällt den Verbänden und sonstigen Erstattern der Anzeigen der ganze Kram richtiggehend auf die eigenen Füße .... oder eben das geschwungene Schwert auf den eigenen Kopf. In meinen Augen ist das dann ein krasses Versagen der Anzeigenden: Das nämlich hätte man durchaus vorhersehen müssen. So wird dem anglerischen Interesse nicht genügt, sondern ihm eher ein Bein gestellt.
Mein Eindruck: Die Strafanzeigen fallen den Anzeigenden auf den eigenen Kopf.
Anders werde ich dann denken, wenn nun noch eine zivilgerichtliche Auseinandersetzung folgt. Für ein Eilverfahren ist es vermutlich schon zu spät [Einstweilige Verfügung nennt sich das], eine Unterlassungsklage indessen kann noch geführt werden. Dann wird in einem entsprechenden juristischem Niveau (Landgericht) das detailliert geprüft, was dem Gericht vorgelegt wird, mithin die Berichtsversion Nr. 1 vom 6.8.2019.
Das Landgericht wird klar und endgültig (!) urteilen müssen, ob die Behauptungen und Verhaltensanregungen so initiiert werden dürfen. Und wenn das Landgericht ja sagt, es also erlaubt ist, dann besteht Rechtsklarheit, was ohne weiteres vom Kläger kommuniziert werden kann.
Und wenn das Landgericht alles oder Teile der Publikation verbietet, dann ist es ein Sieg. Und kann entsprechend gefeiert werden.
Mein Eindruck: Das Zivilrechtsschwert trifft besser und ziemlich wahrscheinlich nicht einmal teilweise den eigenen Kopf.
§ 111 Strafgesetzbuch: Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
[Anmerkung: Insbesondere die Aufforderung, Fische zu befreien.]
§ 240 Strafgesetzbuch: Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
[Anmerkung: Steine werfen zum Verscheuchen der Fische.]
Über das konkrete Vorgehen der Verbände und Einzelpersonen mag ich nur den Kopf schütteln. Ich bin gänzlich unbegeistert und eigentlich sogar entsetzt. Auf die in meinen Augen nur beabsichtigte P.E.T.A.ische Effekthascherei wird da - leider - mit gleichen Mitteln geantwortet. Und meines Erachtens wird nicht einmal bis zum Ende gedacht.
Dazu sollte man folgendes wissen: Wer sich in diesem Staat widerrechtlich angegangen fühlt, kann sich üblich auf zweierlei Art wehren:
- Strafrechtlich mit einer Anzeige, die kann jeder selber machen, die kostet dann nur Zeit, aber kein Geld. Bearbeitet wird sie alsdann vom Staatsanwalt, der Anzeigende verliert die Steuerung des Verfahrens.
- Zivilrechtlich mit einer Unterlassungsklage, die geht anläßlich persönlicher Ehrverletzungen etc meist zum Landgericht, benötigt einen Anwalt, kostet Anwalts- und Gerichtskosten und bei Verlust auch den Gegenanwalt. Der Kläger bleibt der "Herr" des Verfahrens, er hat die Dispositionsbefugnis, da kann nicht einmal der Richter oder eine Kammer mit drei Richtern etwas ändern.
Das stumpfe Schwert
Oder: Was nichts kostet, das ist nichts wert....
Befreiung von Fischen aus der Gefangenschaft ist Tierrechtler-Aktionismus. Die Tierrechtler argumentieren, dass sie sich die Tiere ja nicht aneignen, sondern sie befreien wollen.
Beschränkt sich die Absicht des Täters bei fehlendem Aneignungswillen darauf, den Berechtigten seiner tatsächlichen Verfügungsmacht über die "Sache" – im Fall der Tierbefreiung, diese vor Gefangenschaft und Tod zu bewahren – zu entkleiden, kommt nur eine – straflose – Sachentziehung in Betracht (OLG Köln, Beschl. v. 6.5.1997 - Ss 226/97 – 93, NJW 1997, 2611 f.; Schönke/Schröder/Eser, § 242, Rn. 55).
Sich darauf zu berufen wird ja nicht schwer sein. Und schon tickert der Staatsanwalt an der Einstellungstaste....
Aber da ist ja noch das Steine werfen, nicht auf den Angler, sondern ins Wasser, um die Fische zu verscheuchen. Wird der Angler da genötigt? Zum Wegschwimmen genötigt werden erst einmal die Fische. Und zwar mit Gewalt = Werfen von Steinen. [Ganz schön widersinnig: Da sieht P.E.T.A. Rechte der Tiere, sieht Empfindungen, aber glaubt dann Steine auf sie werfen zu können...?] ... Zu argumentieren ist, dass der Angler nicht zum Wechsel des Platzes angehalten werden soll. Er kann ja in der fischfreien Zone gerne weiter angeln. Und das Recht eines Bürgers wird es ja wohl sein, aus seinem Besitztum Ratten, Mäuse und Ungeziefer zu vertreiben, ein Mückenlicht aufzustellen oder eben Fische zu verscheuchen, auch öffentlich. Grober Unfug und/oder einfach nur daneben benehmen ist keine Nötigung...
Bleibt noch die Aufforderung zu Video-Aufnahmen. § 22 KunsturheberG sagt: "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. " ... Da will der Aufnehmende aber nicht. Er will eine Straftat des Anglers oder eine OWi dokumentieren. Wenn das stattfindet, dann beruft er sich auf das Dashcam-Urteil/ des BGH, kurz gefasst: Laufende Dashcam im Auto = Klarer Datenschutzverstoß – Aufnahmen als Beweismittel im Einzelfall dennoch verwertbar.
Viele Ausreden, die manche als Meinung verkaufen, um den Schutz des Grundgesetzes in Anspruch nehmen zu können. Ich denke, dass die Staatsanwaltschaft der Verfasserin keinen Vorsatz und/oder keine Verbotsvorstellung nachweisen kann.
Mein Fazit: Es droht eine Einstellung des Verfahrens.
Meine Bewertung: Die Erfolgswahrscheinlichkeit sehe ich als sehr niedrig an.
Das scharfe Schwert
Oder: Teuer ist meist gut, leider nicht immer...
Bei einem Streitwert von 15.000 € kostet das Verfahren in erster Instanz 879,00 € Gerichtskosten und pro Anwalt für Verfahren + Termin 1.957,55 €. Bummelig 5.000 € sind damit das Kostenrisiko. Das kann mehr werden, wenn die Berufung folgt oder das Gericht Beweis erhebt oder man sich einigt....
Wer den Betrag einsetzt, der meint es mit der Rechtsverfolgung augenscheinlich ernst. Denn er schickt sich selbst ins Rennen (und nicht nur einen Staatanwalt, der recht schnell einen privaten Lebenskreis und nicht die staatlichen Interessen betroffen sieht).
Geklagt wird auf Unterlassung. P.E.T.A. möge es unterlassen (jetzt folgen ein paar Beispiele),
- den Eindruck zu erwecken, dass Angler eine Alkohol-Affinität haben und auf Alkoholgenuss/-missbrauch geprüft werden müssen;
- den Eindruck zu erwecken, dass Angler aggressiv sind und zur Gewalt neigen;
- zur Befreiung gefangener Fische aus dem Zugriff des Anglers aufzufordern;
- Dritte aufzufordern, die Person des Anglers und sein Verhalten auf Video/Film/Speicher aufzunehmen;
- u.s.w.
Im Zivilrecht gelten keine Ausreden, es gelten Tatsachen. Wer etwas publiziert, was andere in den Augen der Öffentlichkeit verächtlich machen kann, bewegt sich in einem ziemlich dunkelgrauen Rechtsfeld. Wird das Kollektiv der Angler attackiert (Gewaltneigung, Alkoholverwendung...) und dient das lediglich zur öffentlichen Anprangerung des Verhaltens, dann ist es zu unterlassen. Das urteilen Gerichte dann auch aus. Nach meiner Auffassung trifft das in diesem Fall zu.
Und es gilt gleiches auch für Datenschutzverstöße, das Recht am eigenen Bild und die Wegnahme der Anglerbeute. Auch das sind Eingriffe in den Rechtsbereich des Anglers, zu denen meines Erachtens öffentlich nicht aufgefordert werden darf.
Ziel des Prozesses: Erhalt eines Urteils, das P.E.T.A. und der Verfasserin bei Strafe verbietet, die o.g. Positionen öffentlich zu kommunizieren. Geschieht das dann doch, dann wird es teuer. [Und das wird es oft, da der Verurteilte vielfach verantwortlich gemacht wird für die Speicherung im Internet, auch auf Seiten Dritter, in den Archivseiten etc, da muss er gehörige Klimmzüge machen, um alles gelöscht zu bekommen...].
Mein Fazit: Eine Unterlassungsklage ist x-fach bedeutender als die Strafanzeige.
Meine Bewertung: Die Erfolgswahrscheinlichkeit sehe ich als hoch an.
Und wenn einem das eigene Schwert auf den eigenen Kopf fällt...
In diesen öffentlichkeitswirksamen Auseinandersetzungen ist es üblich, dass der Sieger das Ergebnis öffentlich feiert.
Wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, da wird P.E.T.A. öffentlich jubeln und behaupten, dass die vorgeschlagenen Verhaltensweisen richtig sind. Dann fällt den Verbänden und sonstigen Erstattern der Anzeigen der ganze Kram richtiggehend auf die eigenen Füße .... oder eben das geschwungene Schwert auf den eigenen Kopf. In meinen Augen ist das dann ein krasses Versagen der Anzeigenden: Das nämlich hätte man durchaus vorhersehen müssen. So wird dem anglerischen Interesse nicht genügt, sondern ihm eher ein Bein gestellt.
Mein Eindruck: Die Strafanzeigen fallen den Anzeigenden auf den eigenen Kopf.
Anders werde ich dann denken, wenn nun noch eine zivilgerichtliche Auseinandersetzung folgt. Für ein Eilverfahren ist es vermutlich schon zu spät [Einstweilige Verfügung nennt sich das], eine Unterlassungsklage indessen kann noch geführt werden. Dann wird in einem entsprechenden juristischem Niveau (Landgericht) das detailliert geprüft, was dem Gericht vorgelegt wird, mithin die Berichtsversion Nr. 1 vom 6.8.2019.
Das Landgericht wird klar und endgültig (!) urteilen müssen, ob die Behauptungen und Verhaltensanregungen so initiiert werden dürfen. Und wenn das Landgericht ja sagt, es also erlaubt ist, dann besteht Rechtsklarheit, was ohne weiteres vom Kläger kommuniziert werden kann.
Und wenn das Landgericht alles oder Teile der Publikation verbietet, dann ist es ein Sieg. Und kann entsprechend gefeiert werden.
Mein Eindruck: Das Zivilrechtsschwert trifft besser und ziemlich wahrscheinlich nicht einmal teilweise den eigenen Kopf.
Kommentar